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VOB/B Glossar

Fachbegriffe aus dem Bauvertragsrecht verständlich erklärt — von Nachtrag bis Zahlungsfrist.

A

Ankündigungspflicht

Pflicht des Auftragnehmers, zusätzliche Leistungen vor ihrer Ausführung beim Auftraggeber anzumelden. Fehlt die Ankündigung, kann der Vergütungsanspruch entfallen. Geregelt in VOB/B §2 Abs. 6 Nr. 1.

VOB/B §2 Abs. 6

Aufmaß

Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen auf der Baustelle. Grundlage für die Abrechnung nach VOB/B. Aufmaße müssen gemeinsam mit dem Auftraggeber oder seinem Vertreter aufgenommen werden.

VOB/B §14 Abs. 2

B

Behinderungsanzeige

Schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, wenn die Ausführung der Bauleistung durch Umstände behindert wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung für Ansprüche aus §6 VOB/B.

VOB/B §6 Abs. 1

E

Einheitspreis

Der vertraglich vereinbarte Preis pro Mengeneinheit einer Leistungsposition (z.B. €/m², €/m³, €/Stück). Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen nach Aufmaß.

VOB/B §2 Abs. 1

G

GAEB

Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen. Standardformat für den elektronischen Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen im Bauwesen. Relevante Formate: DA83 (Angebotsaufforderung), DA84 (Angebot), DA86 (Auftragserteilung).

L

Leistungsverzeichnis (LV)

Detaillierte Beschreibung aller zu erbringenden Bauleistungen mit Mengenangaben und Einheiten. Grundlage für die Angebotsabgabe und spätere Abrechnung. Häufig im GAEB-Format (DA83/DA84) ausgetauscht.

VOB/A §7

M

Mengenmehrung

Überschreitung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge einer Position. Nach VOB/B §2 Abs. 3 berechtigt eine Mengenmehrung von mehr als 10 % zur Neuverhandlung des Einheitspreises.

VOB/B §2 Abs. 3

N

Nachtrag

Eine Forderung des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung für Leistungen, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehen. Nachträge entstehen durch Mengenänderungen, zusätzliche Leistungen oder Behinderungen.

VOB/B §2 VOB/B §6

P

Prüfbarkeit der Rechnung

Anforderung nach VOB/B §14 Abs. 1, dass Schlussrechnungen so aufgestellt sein müssen, dass der Auftraggeber die Forderungen prüfen kann. Fehlende Prüfbarkeit kann die Fälligkeit der Zahlung verzögern.

VOB/B §14 Abs. 1

S

Schriftliche Anordnung

Anweisung des Auftraggebers zur Änderung oder Erweiterung der Bauleistung. Nach BGH VII ZR 10/24 muss der Auftragnehmer eine schriftliche Anordnung nachweisen können, um Vergütungsansprüche für geänderte Leistungen durchzusetzen.

VOB/B §1 Abs. 3 VOB/B §2 Abs. 5

V

VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauvertrag.

BGB §631

Z

Zahlungsfrist

Nach VOB/B §16 Abs. 3 muss der Auftraggeber die Schlussrechnung innerhalb von 60 Tagen nach Zugang prüfen und den anerkannten Betrag zahlen. Bei Überschreitung entstehen Verzugszinsen.

VOB/B §16 Abs. 3

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